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Gesetzlich vorgeschrieben: Rauchwarnmelder

Ei_Electronics_Rauchmelderpflicht_Wohngebaeude_CMYK_300dpi

Hessen

Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2005
Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
Erstausstattung durch Eigentümer

 

§ 14 Abs. 2

Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

§ 86 Abs. 1 u. 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 14 Abs. 2 Räume oder Nutzungseinheiten nicht mit den erforderlichen Rauchwarnmeldern ausstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten (…) können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (…) geahndet werden.

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Gesetzlich vorgeschrieben: Rauchwarnmelder

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Hessen

Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2005
Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
Erstausstattung durch Eigentümer

 

§ 14 Abs. 2

Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

§ 86 Abs. 1 u. 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 14 Abs. 2 Räume oder Nutzungseinheiten nicht mit den erforderlichen Rauchwarnmeldern ausstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten (…) können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (…) geahndet werden.

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